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Pfad  >  Home  >  Infektionen & Hygiene  >  Meldewesen (IfSG)
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Meldebogen
Meldebögen nach IfSG zum Download
 
Musterformular des NLGA für Arztmeldungen gemäß §6
PDF, 66 KB
Musterformular des NLGA für Arztmeldungen zur Aviären Influenza gemäß §6 IfSG
PDF, 44 KB
Musterformular für Labormeldungen gemäß §7 Abs. 1 IfSG
PDF, 102 KB
Übermittlungsbogen gemäß § 12 Absatz 1 IfSG
PDF, 25 KB
Zusatzbogen "internationale Tragweite" gemäß § 12 Absatz 1 IfSG
PDF, 24 KB
Weiterführende Links
 
Bestellung von Meldebögen gemäß §7 Abs. 3 IfSG beim RKI
Seiten des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Meldewesen
Gesetzestext Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Meldewesen gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Formulare zur Meldung gemäß IfSG an die zuständigen Gesundheitsämter

Das wichtigste Instrument der Surveillance (= Überwachung / Beobachtung) von Infektionskrankheiten ist das gesetzliche Meldewesen, das in dem seit 2001 geltenden Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgeschrieben ist.
Die Meldungen von Infektionskrankheiten durch Ärzte und Laboratorien an das Gesundheitsamt sind in §§ 6-9 IfSG geregelt.

Gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 IfSG sind von Ärzten 15 im Gesetzestext aufgeführte Krankheiten namentlich zu melden.
Gemäß § 6  Abs.1 Nr.2-5 IfSG haben Ärzte außerdem zu melden: 
    - eine Gastroenteritits, wenn sie bei mehreren Personen aufgetreten ist, oder bei Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind, 
    - den Verdacht auf einen Impfschaden,
    - den Kontakt mit einem tollwutkranken Tier, 
    - das Auftreten einer sonstigen bedrohlichen Erkrankung mit schwerwiegender Gefahr für die Allgemeinheit.
Diese namentliche Meldung durch den Arzt hat an das Gesundheitsamt des Aufenthaltsorts der betroffenen Person zu erfolgen. Ansprechpartner für die Bereitstellung von Formularen sind die jeweils zuständigen Gesundheitsämter. Das NLGA hat für die Arztmeldung gemäß § 6 IfSG ein Musterformular als Vorschlag erarbeitet, das auf Vorgaben des Robert Koch-Institutes (RKI) basiert. 

Für Labore besteht gemäß § 7 Abs. 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht für die Nachweise von 47 Erregern. Namentliche Labormeldungen haben an das Gesundheitsamt zu erfolgen, das für den Ort der einsendenden Arztpraxis zuständig ist. Hierfür hat das RKI ein Musterformular zur Verfügung gestellt.

Daneben besteht für Labore gemäß § 7 Abs. 3 IfSG eine nicht-namentliche Meldepflicht von 6 Erregertatbeständen direkt an das Robert Koch-Institut. Meldebögen für die Erregernachweise gemäß § 7 Abs. 3 IfSG können direkt vom RKI bezogen werden (siehe Linkliste).

 

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