Einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a IfSG (Immunitätsnachweis gegen COVID-19)
-------------------------------
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß §20a IfSG ist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 entfallen. Es sind keine weiteren Meldungen nach § 20a IfSG vorzunehmen.
Rückblick:Ab dem 16.03.2022 galt nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in ambulanten oder (teil-)stationären Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens sowie zur Betreuung, Pflege und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, in denen Personen, die dort tätig waren, im Rahmen ihrer Tätigkeiten Kontakt zu vulnerablen Personen haben konnten. Personen, die in diesen Einrichtungen bzw. Unternehmen tätig waren, mussten bis zum Ablauf des 15.03.2022 der Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Impf-Kontraindikation vorlegen. Personen, die in diesen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollten, durften ab 16.03.2022 erst tätig werden, wenn sie der Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Impf-Kontraindikation vor Beginn ihrer Tätigkeit vorgelegt haben.
Personen, die diese Auflagen nicht erfüllen konnten, mussten von der Einrichtungsleitung unter Angabe von personenbezogenen Daten an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat für die datenschutzkonforme Meldung als Angebot an die Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen ein Meldeportal für Meldungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (MEBI) entwickeln lassen und zur Verfügung gestellt. Mit dem Außerkrafttreten der einrichtungsbezogenen COVID-19-Impfpflicht steht das Meldeportal für die Meldungen nach § 20a IfSG (MEBI-CO) nicht mehr zur Verfügung, kann allerdings weiterhin für die Meldungen nach § 20 Abs. 8 ff IfSG (Masernschutzgesetz) genutzt werden (MEBI-MA).