Umsetzung Masernschutzgesetz
Informationen zum Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention
Am 20.12.2019 hat der Bundesrat dem Entwurf des Bundestages zum Masernschutzgesetz zugestimmt. Viele Einzelheiten sind im aktuellen Gesetzentwurf recht genau geregelt, so dass es für Fragen zum Vollzug sinnvoll ist, sich direkt auf den Gesetzestext zu beziehen ( Bundesratsdrucksache 629/19). Das Gesetz tritt am 1.3.2020 in Kraft.
Die Regelungen zur Nachweispflicht werden in erster Linie in § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen und dort in Absatz 9 - 14.
Auf der Internetseite www.masernschutz.de finden Sie Fragen- und Antworten sowie Informationen für:
- Eltern und Erziehungsberechtigte
- Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen
- Leitungen von Einrichtungen, die Ärzteschaft und den öffentlichen Gesundheitsdienst
Bitte beachten Sie: Die Downloads (Merkblätter etc.) befinden sich ganz unten auf der jeweiligen Seite.
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) und das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) werden die Umsetzung des Masernschutzgesetzes begleiten und soweit nötig, weitere Hinweise sowohl für die Einrichtungen als auch für betroffene Personen geben:
- Für Kindergemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde ein Merkblatt zu praktischen Aspekten bei der Umsetzung des Masernschutzgesetz entwickelt. Das Merkblatt kann über die Downloadspalte rechts heruntergeladen werden.
- Mustervorlagen 'Ärztliche Bescheinigung' und 'Dokumentationshilfe für die im Masernschutzgesetz genannten Einrichtungen'
Unabhängig von den offenen Fragen ist es zum jetzigen Zeitpunkt schon sinnvoll, die im Gesetz genannten Zielgruppen darauf hinzuweisen, den eigenen Impfschutz für Masern zu überprüfen.
Zu den Zielgruppen gehören insbesondere- Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, also Schulen und Kindertageseinrichtungen, betreut werden oder dort tätig sind,
- Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge im Sinne von
§ 36 Absatz 1 Nr. 4 IfSG untergebracht oder dort tätig sind, - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den unterschiedlichen Gesundheitseinrichtungen
(§ 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG).
Alle diese Personen ab einem Alter von zwei Jahren benötigen zwei Masernimpfungen. Kinder im Alter von 1 – 2 Jahren müssen eine Impfung nachweisen. Eine zweite Impfung sollte möglichst früh im Abstand von mindesten vier Wochen zur ersten Impfung erfolgen. Die Impfung gegen Masern gibt es nur in Kombination mit Mumps und Röteln als sogenannte MMR-Impfung bzw. zusätzlich in Kombination mit der Windpocken-Impfung (MMR-V).
Zunächst wird das Gesetz nur für neu aufzunehmende bzw. neu einzustellende Personen Anwendung finden. Personen, die am 1. März 2020 bereits in Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen.