Welche Erkrankungen müssen gemeldet werden?
Bei der Feststellung oder Behandlung folgender Tumorerkrankungen muss eine Meldung erfolgen:
a) bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühformen
b) Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens
c) Gutartige Neubildungen, die vom Zentralnervensystem ausgehen (gutartige Tumorerkrankungen von Rückenmark, Hirn, Hirnhäuten, Hirnnerven, Hypophyse, Ductus craniopharyngealis und Epiphyse sind eingeschlossen)
Tumorerkrankungen, deren Feststellung oder Behandlung die Meldepflicht auslöst:
Dignitäts-Kode ICD-O |
Nummernkreis ICD-10 |
Bezeichnung |
/1 | D37 - D48 | Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens |
/2 | D00 – D09 | In-situ Neubildungen |
/3 | C00 – C76 und C80 – C97 |
Bösartige Neubildungen an entsprechend bezeichneten Lokalisationen, als primär festgestellt oder vermutet |
/6 | C77 – C79 | Bösartige Neubildungen, als sekundär festgestellt oder vermutet, sofern die Tumorerkrankung nicht bereits von derselben Einrichtung gemeldet wurde |
/9 | Bösartige Neubildung, unbestimmt ob Primärtumor oder Metastase (wird diese Frage später geklärt, muss ggf. die Primärerkrankung nachgemeldet werden) | |
/0 | D32 D33 D35.2 D35.3 D35.4 |
Gutartige Neubildungen der Meningen des Gehirns und anderer Teile des ZNS der Hypophyse Ductus craniopharyngealis der Epiphyse |
Die meisten bösartigen Neubildungen sowie die gutartigen Hirntumoren werden sowohl vom KKN als auch vom EKN erfasst. Ausnahmen bilden die Hauttumoren mit den ICD-Nummern C44 und D04, einige Tumoren unsicheren oder unbekannten Verhaltens* sowie Tumoren bei Betroffenen im Alter von unter 18 Jahren. Die Meldungen zu solchen Tumorerkrankungen werden nur vom EKN verarbeitet. (*ICD-10 D37 - D48 mit Ausnahme folgender Erkrankungen, für die eine Meldepflicht auch für das KKN besteht: D39.1, D41.4, D42.-, D43.- , D44.3, D44.4, D44.5, D45, D46.- , D47.1, D47.3 , D47.4, D47.5) |