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Impfberatung vor Erstaufnahme in eine Kindergemeinschaftseinrichtung

Seit August 2015 sieht der Gesetzgeber vor, dass Eltern, die ihr Kind in eine Betreuungseinrichtung geben, vor Aufnahme in die Einrichtung eine ärztliche Beratung über Sinn und Zweck von Impfungen erhalten sollen. Dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil durch den engen Kontakt der Kinder untereinander ansteckende Erkrankungen in den Kindergemeinschaftseinrichtungen leicht „die Runde“ machen können. Impfungen bieten hierbei die beste Möglichkeit, sowohl sich selber als auch indirekt andere, die nicht geimpft werden können, zu schützen. Somit kann der Eintrag und die Weiterverbreitung von Erkrankungen in die Einrichtung verhindert werden.

Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten am 25. Juli 2017 wurde der Gesetzestext zu § 34 Absatz 10a Infektionsschutzgesetz (IfSG) wie folgt gefasst:

„Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. (…)“

Ziel dieser Vorgabe ist es also, die Eltern auf die besonderen Schutzmöglichkeiten, die durch Impfungen gegeben sind, insbesondere vor Aufnahme in eine Kindergemeinschaftseinrichtung, hinzuweisen. Wenn das Kind noch nicht alle empfohlenen Impfungen erhalten hat, können die Eltern zusammen mit der Ärztin oder dem Arzt vor dem Hintergrund der neuen Lebenssituation des Kindes entscheiden, welche Impfungen ggf. noch durchgeführt werden sollen.

Eine Impfpflicht ergibt sich daraus nicht.

Da das IfSG selbst nicht regelt, wie der schriftliche Nachweis zu erbringen ist, stehen in Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung hierfür in Niedersachsen mehrere Möglichkeiten zur Wahl.

1. Bescheinigung

Der Nachweis über eine durchgeführte Impfberatung kann durch die Vorlage einer Bescheinigung erbracht werden:

a. Bescheinigung nach Mustervorlage (siehe Download-Spalte rechts)
Das Formular kann durch die Kindertageseinrichtung den Personensorgeberechtigten ausgehändigt werden mit der Bitte, dieses von der Arztpraxis ausgefüllt wieder vorzulegen.

b. Bescheinigung formlos
Auch eine entsprechende formlose Bescheinigung kann vorgelegt werden.
Einrichtungen und Arztpraxen können auch eigene Vordrucke ausgeben oder verwenden.
Es wird darauf hingewiesen, dass derartige Bescheinigungen gebührenpflichtig sind (Gebührenordnung für Ärztinnen, GOÄ) und die Kosten nicht durch die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden.

2. Vorsorgeuntersuchungen

In § 26 SGB V ist geregelt, dass bei jeder Früherkennungsuntersuchung (U1 – U9) eine Impfberatung stattzufinden hat.

Nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wird dem Vorsorgeuntersuchungsheft eine Teilnahmekarte beigelegt, in der lediglich die besuchten Termine durch die Ärztin oder den Arzt eingetragen werden. Die herausnehmbare Karte soll den Erziehungsberechtigten als Beleg für die Wahrnehmung der Untersuchung dienen.

Ersatzweise kann auch das Vorsorgeheft selbst herangezogen werden, in dem von der Ärztin oder vom Arzt regelmäßig vermerkt wird, dass die Früherkennungsuntersuchungen (U1 – U9) stattgefunden haben. Dies ist aufgrund des Datenschutzes nur mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten möglich, da unter Umständen weitere Informationen zum Kind eingesehen werden können, was auf Grundlage des IfSG nicht vorgesehen ist.

3. Impfausweis

Die Überprüfung des altersgerechten Impfschutzes ist keine Aufgabe der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung und gesetzlich nicht vorgesehen. Dennoch kann auch der Impfausweis vorgelegt werden, um eine Impfberatung, die bei jeder Impfung durchgeführt wird, nachzuweisen. Wie beim Nachweis durch das Vorsorgeuntersuchungsheft ist dies aufgrund des Datenschutzes nur mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten möglich, das weitere Informationen eingesehen werden können, was auf Grundlage des IfSG nicht vorgesehen ist.

Die Beratung sollte möglichst innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten (bis maximal 12 Monaten) vor Aufnahme durchgeführt worden sein, um als „zeitnah“ angesehen zu werden.

Die Bescheinigung über eine stattgefundene Impfberatung sollte spätestens mit dem ersten Tag der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung vorliegen. Eine fehlende Bescheinigung der Impfberatung schließt jedoch nicht die Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung aus.

Eine Person handelt ordnungswidrig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 IfSG einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 73 IfSG).
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