Logo Niedersächsisches Landesgesundheitsamt Niedersachsen klar Logo

Meldewesen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das wichtigste Instrument der Surveillance (= Überwachung / Beobachtung) von Infektionskrankheiten ist das gesetzliche Meldewesen, das in dem seit 2001 geltenden Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgeschrieben ist. Die Meldungen von Infektionskrankheiten durch Ärzte und Laboratorien an das Gesundheitsamt sind in §§ 6-9 IfSG geregelt.

Gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 IfSG sind von Ärzten die im Gesetzestext aufgeführten Krankheiten namentlich zu melden.

Gemäß § 6 Abs.1 Nr.2-5 IfSG haben Ärzte außerdem zu melden:

  • eine Gastroenteritits, wenn sie bei mehreren Personen aufgetreten ist, oder bei Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind,
  • den Verdacht auf einen Impfschaden
  • den Kontakt mit einem tollwutkranken Tier
  • das Auftreten einer sonstigen bedrohlichen Erkrankung mit schwerwiegender Gefahr für die Allgemeinheit.

Diese namentliche Meldung durch den Arzt hat an das Gesundheitsamt des Aufenthaltsorts der betroffenen Person zu erfolgen. Ansprechpartner für die Bereitstellung von Formularen sind die jeweils zuständigen Gesundheitsämter. Das NLGA hat für die Arztmeldung gemäß § 6 IfSG ein Musterformular als Vorschlag erarbeitet, das auf Vorgaben des Robert Koch-Institutes (RKI) basiert.

Für Labore besteht gemäß § 7 Abs. 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht für die Nachweise bestimmter Erreger. Namentliche Labormeldungen haben an das Gesundheitsamt zu erfolgen, das für den Ort der einsendenden Arztpraxis zuständig ist. Hierfür hat das RKI ein Musterformular zur Verfügung gestellt.

Daneben besteht für Labore gemäß § 7 Abs. 3 IfSG eine nicht-namentliche Meldepflicht von bestimmten Erregertatbeständen direkt an das RKI. Meldebögen für die Erregernachweise gemäß § 7 Abs. 3 IfSG können direkt vom RKI bezogen werden.

Anzeigepflicht für Labore im Rahmen des Polio-Laborcontainments

Der Paragraph 50a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beinhaltet, dass jedes Labor der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen muss, ob es im Besitz von Polioviren ist oder über Material verfügt, das möglicherweise Polioviren enthält. Diese Angaben sind stets aktuell zu halten. Die zuständige Behörde übermittelt die Daten unverzüglich der obersten Landesgesundheitsbehörde, die sie unverzüglich der Geschäftsstelle der Nationalen Kommission für die Polioeradikation beim RKI weiterleitet.

Auf der Homepage der Geschäftsstelle der Nationalen Kommission für die Polioeradikation sind alle wichtigen Informationen zum Polio-Laborcontainment beschrieben. Des Weiteren können dort auch das Formular für die Anzeige nach §50a IfSG sowie Hinweise zum Ausfüllen des Formulars heruntergeladen werden.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln