Masernschutzgesetz und -impfung
Informationen zum Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention
Am 01. März 2020 trat das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (sog. Masernschutzgesetz) in Kraft. Bei Neueinstellungen bzw. Neuaufnahmen in den in §20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Einrichtungen kommt es seither zur Anwendung. Bei Personen, die vor dem 1.3.2020 bereits in der Einrichtung waren, muss ein Nachweis bis zum 31.07.2022 vorgelegt werden.
Das Gesetz sieht deshalb vor, dass bestimmte Personengruppen, die in relevanten Einrichtungen tätig sind oder dort betreut oder untergebracht werden, über einen ausreichenden Masernschutz durch Impfungen oder natürliche Infektion verfügen müssen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Personen, die nachweislich aus medizinischen Gründen (Kontraindikation) nicht geimpft werden können.
Personen, die am oder vor dem 31.12.1970 geboren sind und Kinder unter 1 Jahr sind nicht vom Masernschutzgesetz erfasst und können ohne Nachweis tätig werden bzw. betreut / untergebracht werden. Schulung: Masernmeldungen als Gesundheitsamt vornehmen
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Schulung: Registrierung und Masernmeldungen als Einrichtung
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Dokumentationshilfe 2 Impfungen
(PDF, 0,42 MB)
Dokumentationshilfe 2 Impfungen
(DOCX, 0,02 MB)
- Wissenswertes zum Masernschutz auf der gemeinsamen Internetseite des BMG, PEI, RKI und der BZgA
- Informationen zum Masernschutzgesetz des BMG
- Informationen zur Impfempfehlung der STIKO
- Informationen des RKI zu häufig gestellten Fragen zum Thema Masern
- Leicht verständliche Informationen der BZgA zu Masern in verschiedenen Sprachen
- Informationen des PEI zu Masernimpfstoffen
- Informationen des niedersächsischen Kultusministeriums