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Masernschutzgesetz und -impfung

Informationen zum Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention


Gemeinsame Seite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) und des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes (NLGA)

Am 01. März 2020 trat das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (sog. Masernschutzgesetz) in Kraft. Bei Neueinstellungen bzw. Neuaufnahmen in den in §20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Einrichtungen kommt es seither zur Anwendung. Bei Personen, die vor dem 1.3.2020 bereits in der Einrichtung waren, musste ein Nachweis bis zum 31.07.2022 vorgelegt werden.

Das Gesetz sieht deshalb vor, dass bestimmte Personengruppen, die in relevanten Einrichtungen tätig sind oder dort betreut oder untergebracht werden, über einen ausreichenden Masernschutz durch Impfungen oder natürliche Infektion verfügen müssen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Personen, die nachweislich aus medizinischen Gründen (Kontraindikation) nicht geimpft werden können.

Personen, die am oder vor dem 31.12.1970 geboren sind und Kinder unter 1 Jahr sind nicht vom Masernschutzgesetz erfasst und können ohne Nachweis tätig werden bzw. betreut / untergebracht werden.
Grafik zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes   Bildrechte: NLGA
In dem Dokument "Informationen und FAQs zum Masernschutzgesetz" finden Sie allgemeine Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes (§20 Abs.8 ff IfSG) und den gesetzlichen Meldeverpflichtungen. Die Landkreise und kreisfreien Städte geben Auskunft, welche Meldewege zu bedienen sind. Darüber hinaus werden Links zu anderen Institutionen zur Verfügung gestellt, die detaillierte Antworten auf oft gestellte Fragen beinhalten. Zusätzlich sind Mustervorlagen (bitte unbedingt die Hinweise unter Anhang 5 beachten) und Grafiken verfügbar.

 

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